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Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreiselternrat. Jeder Vorsitzende eines Elternrates kann sich im Kreiselternrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Elternrates gewählt wird, vertreten lassen. Besteht an einer Schule in freier Trägerschaft kein Elternrat, kann die Schule einen von den Eltern aus ihrer Mitte gewählten Elternvertreter entsenden.
Der Kreiselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Elternräte der Schulen.
Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den…
Die Schülersprecher aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat.…
Die oder der Vorsitzende des Kreiselternrates lädt zu den Sitzungen des Kreiselternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz…
der berufsbildenden Schulen je Kreiselternrat und für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft aus einem Vertreter je Kreiselternrat zusammen. Hinzu kommt…
Der Kreiselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für sie gilt § 13 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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