§ 44 Abs. 4 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Lehrerinnen und Lehrer beraten die Eltern außerhalb des Unterrichts. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a SN-20355Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Eltern-Lehrkraft-Gespräch“.
§ 13 Abs. 3 Nr. - GTagSchulO SL 2013Verordnung - Schulordnung - über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) Vom 30. Januar 2013
Beratung in Erziehungsfragen und als Beitrag zur allgemeinen Förderung der Erziehung und Familien gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem Eltern…
§ 8 Abs. 2 AO-GS NRWVerordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.
§ 54 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte,