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Die Personalisierung durch das Land erfolgt durch die Zuweisung von zusätzlichen Lehrerwochenstunden, so dass der Unterricht nach Stundentafel, die Lernzeiten, die Mittagsaufsicht sowie die gebundene und ungebundene Freizeit grundsätzlich abgedeckt sind. In den Klassenstufen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen werden pro Klasse elf Lehrerwochenstunden zusätzlich zur Stundentafel zugewiesen. In den Klassenstufen 5 und 6 der Gymnasien werden pro Klasse 13 und in den Klassenstufen 7, 8 und 9 elf Lehrerwochenstunden sowie in den Klassenstufen 10 neun Lehrerwochenstunden zusätzlich zur Stundentafel zugewiesen.
In der Lernzeit sowie der gebundenen und ungebundenen Freizeit können die Lehrkräfte und pädagogischen Fachkräfte durch ergänzende Angebote, bei denen sonstiges Personal zum Einsatz kommt, unterstützt werden. Hierfür sowie für die Durchführung von Projekten mit außerschulischen Partnern werden auf Antrag schuljahresbezogen pro am Standort vorhandener Klasse Zuwendungen des Landes zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Zuwendung sowie das Bewilligungsverfahren werden in einer Richtlinie geregelt. Die dadurch möglichen Angebote müssen nicht auf die Schülerinnen und Schüler einer Klasse beschränkt sein.
Eine verstärkte Kooperation mit der Jugendhilfe ist ein wesentliches Merkmal von gelingenden Gebundenen Ganztagsschulen, damit Bildungs- und Erfahrungsräume an den Bedürfnissen und der Lebenswelt der Jugendlichen ausgerichtet werden. Der Schulträger als Träger der Jugendhilfe stellt eine Kooperation von Jugendhilfe und Schule sicher, indem er entsprechende Fachkräfte für Schulsozialarbeit zur Verfügung stellt. Die allgemeinen Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe nach § 1 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung werden unter den spezifischen Bedingungen und Anforderungen des schulischen Lebensraums umgesetzt in Form von Auf diese Art und Weise werden sozialpädagogische Sicht- und Handlungsweisen in die Schule eingebracht, Lehrkräften Beratung angeboten und bei Bedarf zwischen diesen und der Schüler- und Elternschaft vermittelt. Somit erfolgt eine Vernetzung im Sozialraum; die Fachkräfte für Schulsozialarbeit nehmen bei Bedarf Kontakt zu sozialen Dienstleistern und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf. Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit sind kontinuierlich an der Schule tätig und arbeiten unter obiger Zielsetzung mit allen die Schülerschaft betreffenden Personen und Institutionen zusammen. Vor diesem Hintergrund kann neben der einzelfallbezogenen Beratung die Unterstützung auch gruppen-, schul- und sozialraumbezogen geleistet werden. Eine vierzügige Gebundene Ganztagsschule im Endausbau bis Klassenstufe 10 verfügt über eine Schulsozialarbeit im Umfang von einer vollen Stelle. Bei abweichender Zügigkeit sowie in der Aufbauphase wird die Zuweisung entsprechend angepasst, jedoch soll sie mindestens die Hälfte der tariflich festgelegten Wochenarbeitszeit umfassen. Für jede Ganztagsklasse stellt der Schulträger Schulsozialarbeit im Umfang von zwei Stunden pro Woche zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der dargestellten Kooperation mit der Jugendhilfe werden durch das Land zusätzliche Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Für eine vierzügige Gebundene Ganztagsschule im Endausbau werden Lehrerwochenstunden im Umfang einer vollen Lehrerstelle zur Verfügung gestellt. Bei Gebundenen Ganztagsschulen mit abweichender Zügigkeit werden pro Ganztagsklasse eine Lehrerwochenstunde sowie zusätzlich pro Zug eine Lehrerwochenstunde zur Verfügung gestellt. Von den gemäß Satz 12 und Satz 13 zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden werden jeweils 10 Lehrerwochenstunden zugewiesen. Die Differenz der gemäß Satz 12 und Satz 13 zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden zu den in Satz 14 festgelegten Lehrerwochenstunden wird auf Antrag des Schulträgers als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe kapitalisiert und dieser Betrag durch die Schulaufsichtsbehörde zur Personalisierung mit zusätzlicher Schulsozialarbeit in Form einer Zuwendung zur Verfügung gestellt. An Teilgebundenen Ganztagsschulen werden pro Ganztagsklasse eine Lehrerwochenstunde sowie zusätzlich pro Zug eine Lehrerwochenstunde zur Verfügung gestellt. Von diesen zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden wird eine Lehrerwochenstunde pro Ganztagsklasse zugewiesen. Die Differenz der gemäß Satz 16 zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden zu den in Satz 17 festgelegten Lehrerwochenstunden wird auf Antrag des Schulträgers als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe kapitalisiert und dieser Betrag durch die Schulaufsichtsbehörde zur Personalisierung mit zusätzlicher Schulsozialarbeit in Form einer Zuwendung zur Verfügung gestellt.
Jugendarbeit gemäß § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem alle Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden;
Jugendsozialarbeit gemäß § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem Kinder und Jugendliche gefördert werden, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen verstärkt der Unterstützung bedürfen;
erzieherischem Kinder- und Jugendschutz gemäß § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem Kinder und Jugendliche befähigt werden, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen;
Schulsozialarbeit gemäß § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
Beratung in Erziehungsfragen und als Beitrag zur allgemeinen Förderung der Erziehung und Familien gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten werden.