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Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
die Planung,
die Erkundung,
die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.
Zur Errichtung des Endlagers zählen insbesondere
Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Erkundung,…
Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung im Zusammenhang mit der Standortauswahl,
die Spezifikation der Einbauten und Geräte, die der Handhabung von Endlagergebinden dienen,
Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.