§ 112 Abs. 1a EnergieStVVerordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege…
§ 11 Abs. 4 EnergieStGBeförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am…
§ 10 Abs. 4 EnergieStGBeförderungen im Steuergebiet
Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich…
§ 37 Abs. 2 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege…
§ 9d Abs. 1 EnergieStGBeförderungen (Allgemeines)
Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung…