§ 66 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. f EnergieStGEnergiesteuergesetz
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
§ 86 EnergieStVEigenverbrauch
Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden…
§ 26 Abs. 1 EnergieStGEnergiesteuergesetz
Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei…
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStGEnergiesteuergesetz
auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
§ 91 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStVSteuerentlastung für Kohle
im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle.