§ 81 EnergieStV
Nicht leitungsgebundenes Verbringen
Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
1.
2.
§ 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt.