§ 31 EnFG
Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:
Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.
Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt
bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen und
bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist, aa)auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, oderbb)im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.
Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oder
bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist, aa)0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt hat, oderbb)im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöpfung.