§ 57 EnFG
Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen: Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.
bis zum 15. September eines Kalenderjahres
die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,
die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und
die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.