§ 9 EnFG
Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.