Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die für die Auszahlung der Versorgungsbezüge zuständigen Stellen dürfen zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.