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Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz sowie vergleichbare Leistungen stellen keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes dar und sind bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht zu berücksichtigen.