§ 23 Abs. 1 SchBerGGesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. §§ 202…
§ 233a Abs. 1 LAGGesetz über den Lastenausgleich
Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren. Die Ansprüche erlöschen durch die Verjährung.
§ 2 Abs. 3 JVEGGesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt…
§ 213 Abs. 3 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Verwirkungs-…