§ 11 EnSTransV
Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
(1)
Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2)
Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.