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Soweit eine Einigung mit den betroffenen Eigentümern und weiteren Berechtigten nicht erzielt wird, erfolgt auf Antrag des Unternehmers das Verfahren zur endgültigen Planfeststellung. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Für das Planfeststellungsverfahren gelten § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Abweichungen:
Der Unternehmer hat neben den in § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten folgende Unterlagen einzureichen:
beglaubigte Grundbuchauszüge der betroffenen Grundstücke,
Aufstellung der Eigentümer nach Namen und Wohnanschrift,
Pläne über die nach § 12 dieses Gesetzes herzustellenden Anlagen,
dort, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, eine schriftliche oder elektronische Darstellung über Art und Umfang dieser Belastung.
§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass sich die Verhandlungen nicht auf die Entschädigungsfrage erstrecken.