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Jeder Beteiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschluss verlangen, dass der Enteignung eine Feststellung des Zustands von Gebäuden oder künstlichen Anlagen voraufgehe.
Dieselbe ist bei dem Gericht der belegenen Sache (Amtsgericht) mündlich zu Protokoll, schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 130a der Zivilprozessordnung zu beantragen.
Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über sieben Tage hinaus anzuberaumen und hiervon die Beteiligten und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu benachrichtigen.
Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger kann auch von Amts wegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.
Die Enteignung kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, von welcher das Gericht das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zu benachrichtigen hat.