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Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Unternehmer. Bei demselben können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.
Die Kosten des Verfahrens nach § 30 sind vom Antragsteller vorzuschießen. Über die endgültige Kostentragung ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden.
Sämtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch- und Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach § 16 eintretenden freiwilligen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigentum innerhalb des vorgelegten Plans sowie einschließlich der Quittungen und Konsense der Hypothekengläubiger und sonstigen Beteiligten, sind gebührenfrei. Titel IV Wirkungen der Enteignung