EnteigGrdBesG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 35 EnteigGrdBesG SLGesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874 § 34§ 36 Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweisfrage unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu beurteilen.