EnteigGrdBesG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 36 EnteigGrdBesG SLGesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874 § 35§ 37 Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zulässt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei.