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In Ermangelung gütlicher. Einigung hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Beteiligten eine Entscheidung zu treffen, in welcher
die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden Rechte nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen sind und
die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachverständiger Abschätzung oder geeignetenfalls (§ 11) die dafür zu bestellende Sicherheit vorläufig festzusetzen ist.
Gegen die Feststellung der Entschädigung ist innerhalb von neunzig Tagen der Rechtsweg zulässig. Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht.
Die dem Wegebaupflichtigen zustehenden Rechte dürfen erst ausgeübt werden, wenn derselbe in das Grundstück beziehungsweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muss die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund mindestens vorläufiger Festsetzung vorausgehen.
Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet § 31 Anwendung. Titel VI Schluss- und Übergangsbestimmungen