EnteigGrdBesG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 47 EnteigGrdBesG SLGesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874 § 46§ 48 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums im Interesse des Bergbaues und der Landestriangulation.