Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874
Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist in Spezialgesetzen eine Entschädigung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.
§ 6 EnteigGrdBesG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen