§ 14 EntschFinV
Bemessung und Fälligkeit
(1)
Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.
(2)
Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.