§ 31 EntschFinV
Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
Anzeigepflichtig sind insbesondere
Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,
wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und
Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.
Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.