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Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 5 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden, auf die erste Dezimalstelle zu rundenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.
Die Pauschale gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird jährlich mit Wirkung zum 1. Juli des jeweiligen Jahres entsprechend der Berechnung nach § 15 Absatz 1 und 2 des…
Soweit der sich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ergebende Betrag nicht erreicht ist, steigen die monatlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 jährlich zum 1. Juli um…
Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des…
Die Entschädigungsrenten nach Absatz 1 und 2 werden um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Mindestrenten nach § 32 des Bundesentschädigungsgesetzes in…
Die am 1. Januar 2017 zustehenden Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 Prozent, wenn diese sich nicht nach im Zusammenhang mit der Integration der…
Ab dem 1. Januar 2028 erhöhen sich um 1 Prozent
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.