Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 3 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben. Eine Veränderung der Einwohnerzahlen ist bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.
Für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher ist die von der Gemeinde für den Gemeindebezirk nach den melderechtlichen…
Für die Eingruppierung der Ämter nach den §§ 2 und 3 ist die jeweils aktuelle vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte…
Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb…
Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemisst sie sich nach den anlässlich des Zensus 2022 zum Stichtag 15. Mai 2022 ermittelten…
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges…
Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.