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Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Ministerium für Umwelt. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).
Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin spätestens einen Monat vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel vom Ministerium für Umwelt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Behinderten Prüflingen sind auf ihren Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass das Ministerium für Umwelt über die angemessene Erleichterung entscheiden und sie vorbereiten kann.
Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden.
Entscheidungen über die Nichtzulassung und nach Absatz 4 sind dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin und dem oder der Ausbildenden schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung