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Der oder die Auszubildende kann nach Anhören des oder der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine oder ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (§ 40 Abs. 2 BBiG).