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Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ § 39 Abs. 1 BBiG
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der oder die Auszubildende noch der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin zu vertreten hat.
Behinderte Prüflinge sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen und wenn dies nach Art und Schwere der Behinderung gerechtfertigt ist (§ 48a Abs. 2 BBiG).
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.