§ 9 EntwLStG
Statistik
(1)
(2)
Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über
1.
Art und Höhe sowie Verwendungszweck der Kapitalanlage,
2.
Anlageland,
3.
Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlageland entstehenden Dauerarbeitsplätze und Ausbildungsplätze,
4.
Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen an dem Unternehmen im Anlageland, bei dem die Kapitalanlage stattgefunden hat.
(3)
(4)
Die Bundesstatistik wird für das Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978 endet.