EnWG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 108 EnWGAusschließliche ZuständigkeitGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung · Teil 8, Abschnitt 7 § 107Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich. § 107