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Bevor die antragstellenden Personen den Antrag stellen können, erfolgt über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung (Elster-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (eID-Funktion) die Identifizierung.
Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.