§ 8 Abs. 1 EPSPVPrüfung
Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der…
§ 5 Abs. 4 EPSVVerordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der…
§ 14 EPSPVBestehen der Prüfung
Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 EPSVVerordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 verfügt,
§ 16 Abs. 4 EPSPVWiederholungsprüfung
Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der…