§ 3 Abs. 1 EBPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.
§ 3 Abs. 1 StrabBlPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im gleichen Verkehrsunternehmen ist.
§ 2 Abs. 2 NRW-27832Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm und einem Prüfling ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 31 der…
§ 3 Abs. 3 HWirtFachPPrDV SLVerordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Personen, die gegenüber Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern oder Prüflingen Arbeitgeber- oder Ausbilderfunktion haben, sollen, soweit nicht besondere Umstände…
§ 6 Abs. 2 NRW-33314Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO)
Die Prüfungskommission wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht zugleich Lehrkraft des Prüflings gewesen…