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Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
Prüfungsausschussmitglieder, die sich nach Absatz 1 befangen fühlen, Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit nach Absatz 1 geltend machen wollen, haben dies vor dem Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Die oder der Betroffene hat an dieser Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht mitzuwirken. Ausgeschlossene Mitglieder dürfen bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Personen, die gegenüber Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern oder Prüflingen Arbeitgeber- oder Ausbilderfunktion haben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
Wenn in den Fällen von Absatz 1 und 2 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann auch eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.