§ 2 EPSV
Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete: Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete erfolgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.
der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in
das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in aa)das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus undbb)das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,
das Fachgebiet Oberbau und
das Fachgebiet Hochbau,
der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in
das Fachgebiet Signaltechnik,
das Fachgebiet Telekommunikation und
das Fachgebiet Elektrotechnik.
Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,
Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,
Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,
Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.