§ 5 SächsSachVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG
Die Sachverständigen haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie mindestens alle zwei Jahre ab…
§ 19 Abs. 5 EfbVVerordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen.
§ 8 SU-BodAV NRWVerordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu…
§ 6 Abs. 6 SV-VO NRWVerordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018
Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder…
§ 55 Nr. 8 AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen…