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Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre ab Zulassung an mindestens einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, in der die in Anlage 1 genannten Kenntnisse ihres Sachgebietes oder ihrer Sachgebiete vertieft behandelt werden. Die Teilnahme ist der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Bestellungskörperschaft nachzuweisen. Ein fehlender Nachweis ist geeignet, Zweifel an der erforderlichen Sachkunde hervorzurufen.
Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an…
Sachkundige Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines…
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist…
Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei…
Anerkannte Sachkundige müssen mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3…
Darüber hinaus sind sachkundige Personen verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.