§ 1 Abs. 1 NRW-29214Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn…
§ 1 Abs. 1 NRW-26476Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn…
§ 22 Nr. 1 ErbbauRGdie Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
§ 238 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a…
§ 2 Abs. 1 SiVVerordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen
Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind. Eine…