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Anfall des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung
als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),
aus den Zuschüssen nach Absatz 2 und Beträgen aus Absatz 4 sowie
Zuwendungen von Dritten und
Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Erwerbsbeschränkungen…
Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.