§ 25 ErbbauRGWird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht…
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 ErbbauRGdie Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der…
§ 8 ErbbauRGVerfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die…
§ 52 Abs. 2 Nr. a) ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
§ 41 Abs. 3 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.