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Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.