§ 2 Abs. 1 ErdölBevGAllgemeines
Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
§ 31 Abs. 1 ErdölBevGAufsicht
Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit…
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ErdölBevGErfüllung der Bevorratungspflicht
Erdöl,