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Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsverfahrens trägt der Verband.
Soweit jedoch ein Widerspruch vom Spruchausschuss abgewiesen wird, hat dieser die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der den Widerspruch eingelegt hat. Er kann hiervon absehen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Für die Einziehung der Kosten sind die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften anzuwenden. Achter Teil Entschädigung
Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband.
Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband.
Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband.
Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband.
Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden…
Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.