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Der Widerspruch gegen Anordnungen, Bescheide und Maßnahmen nach den §§ 46 und 47 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzulegen. Will der Vorstand dem Widerspruch nicht stattgeben, so legt er ihn dem Spruchausschuss zur Entscheidung vor.
Der Widerspruch gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist innerhalb eines Monats nach deren Zustellung einzulegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt…
Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab,…
Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab,…
Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab,…
Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab,…
Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.