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Für die Beitreibung des Zwangsgeldes sowie der vorläufig geschätzten und tatsächlich entstandenen Kosten (§ 47 Abs. 1) gilt § 40 Abs. 2. Zehnter Teil Bekanntmachungen, Verordnungen, Auskunft
Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 28 Abs. 2.
Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstanden Kosten gilt § 28 Abs. 2.
Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 28 Abs. 2.
Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 28 Abs. 2.
Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 28 Abs. 2.
Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 27 Abs. 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.