ERPBürgschG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 ERPBürgschGDrittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft § 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 3