Gesetze
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Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter. Sie wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.
Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Anstalt. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus.
Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Sie entscheidet in Angelegenheiten, die ihr vom…
Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Das Nähere regelt die…
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.