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Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäftigungsverhältnisse der bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen.
Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.
Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 übergegangen ist, stellt die Anstalt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten bleiben.
Das Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft geht mit Errichtung der Anstalt mit dem zu diesem Stichtag…
Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§…
Mit Errichtung der Untersuchungsanstalt gehen die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten…
Die Stiftung sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der gemäß Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der…
Die Stiftung sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzständeinfolge der Umbildung nicht…
Die Anstalt des öffentlichen Rechts tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Arbeits-und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.