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Die Gemeinden und Gemeindeverbände, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen können der Anstalt durch einseitige Erklärung beitreten.
Die Trägerschaft kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung erfolgt durch einseitige Erklärung, die zum Ende des auf den Zugang der Erklärung bei der Anstalt folgenden Jahres wirksam wird. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Anstaltsträgerschaft.
Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Trägerschaft an der…
Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Kündigung ist innerhalb der ersten achtzehn Monate…
Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Trägerschaft an der…
Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden und…
Die in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen können ihre Vertreterinnen und Vertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem für…
Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.